Rechtstracker.at

Art. 1 § 24

Fassungen
24.08.1933 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2424.08.193331.12.2018 BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankpensionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

24.08.1933BGBl. Nr. 377/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Freiwillige Pensionsversicherung der Administrativpensionisten.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Administrativpensionist hat, insofern seine freiwillige Pensionsversicherung nicht ohnehin im Gesetzeswege geregelt ist (Paragraph 133,, Absatz 1, Ziffer 2,, Litera b,, AngBG.), auf Aufforderung der Anstalt die freiwillige Pensionsversicherung gemäß Paragraph 49, AngBG. in Anspruch zu nehmen und alle Vorschriften zur Erlangung und Aufrechterhaltung der freiwilligen Pensionsversicherung zeitgerecht zu erfüllen, andernfalls wird er so behandelt, als ob die freiwillige Fortsetzung der Pensionsversicherung durchgeführt worden wäre.
  2. Absatz 2,Der Administrativpensionist hat auch alle Vorschriften zur Erlangung und Aufrechterhaltung der Beitragsbegünstigung nach Paragraph 110,, Absatz 2, AngBG. zeitgerecht zu erfüllen; andernfalls hat er den Unterschied zwischen dem normalen und ermäßigten Beitragssatz für die freiwillige Pensionsversicherung aus eigenem zu tragen. Wenn die sonst gemäß Paragraph 110,, Absatz 2, AngBG. gebührende Beitragsermäßigung aus einem in der Person des Administrativpensionisten liegenden Grunde, wie Aufenthalt im Auslande, selbständige Erwerbstätigkeit, nicht gewährt wird, so hat er den halben Unterschied zwischen dem normalen und ermäßigten Beitragssatz für die freiwillige Pensionsversicherung aus eigenem zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Anstalt kann von der Durchführung der freiwilligen Pensionsversicherung (Paragraph 49, AngBG.) Abstand nehmen oder diese mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage (Paragraph 49,, Absatz 4, AngBG.) vornehmen. Hievon ist der Administrativpensionist unverzüglich schriftlich zu verständigen; es bleibt ihm unbenommen, die freiwillige Pensionsversicherung oder die Ergänzung der von der Anstalt in Aussicht genommenen freiwilligen Pensionsversicherung auf eine solche mit normaler Beitragsgrundlage auf eigene Kosten vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 133,, Absatz 1, Ziffer 2,, Litera b,, AngBG. freiwillig versicherte Administrativpensionist leistet an die Hauptanstalt im Wege des Abzuges einen Beitrag in der Höhe eines Drittels jenes Beitragssatzes, den die Anstalt für die freiwillige Fortsetzung der Pensionsversicherung zu entrichten hat, wobei der den Betrag von 3000 S übersteigende Teil seiner Jahrespension als Berechnungsgrundlage gilt. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Beitrag des Pensionisten so berechnet, als ob die Beitragsermäßigung zustünde.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068055

Alte Dokumentnummer

N5193332812L